Bilanzierung kann auch für Einzelpraxen sinnvoll sein
Übergangsgewinn muss nicht sofort versteuert werden
Freiberufler dürfen ihren Gewinn mithilfe einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, bei der die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Damit werden grundsätzlich nur die in einem Kalenderjahr zugeflossenen Praxiseinnahmen bzw. abgeflossenen Praxisausgaben berücksichtigt. Doch auch wenn eine Bilanz etwas aufwendiger ist, kann es für (Zahn-)Ärzte sinnvoll sein, zur Bilanzierung zu wechseln.
Bilanz ist aussagekräftiger
Bei einer Bilanz kommt es zur periodengerechten Zuordnung und Abgrenzung aller Erträge und Aufwendungen. Offene Honorarforderungen gegenüber Patienten und Verbindlichkeiten, z. B. bei Kreditinstituten, werden ausgewiesen. Mit ihr lässt sich auch ein aussagekräftiger Liquiditäts- und Finanzplan erstellen. Diesen benötigen z. B. Ärzte, die eine moderne Praxisausstattung erwerben wollen und dafür ein Bankdarlehen aufnehmen möchten.
Bilanzierung hilft Fördergrenzen einzuhalten
Die Anschaffungskosten für die Praxisausstattung wirken sich nur dann steuerlich sofort aus, wenn sie je Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 Euro betragen. Doch ein Röntgengerät oder Cerec ist teurer. Dann können die Anschaffungskosten nur über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, z. B. acht Jahre, abgeschrieben werden. Für beabsichtigte Investitionen in ihrer Praxis können Ärzte jedoch einen Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, höchstens 200.000 Euro) beanspruchen und nach der Anschaffung Sonderabschreibungen geltend machen. Voraussetzung ist bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung allerdings, dass der Praxisgewinn des Vorjahres 100.000 Euro nicht übersteigt.
Bilanziert der Arzt dagegen, kommt es auf das Betriebsvermögen bzw. Eigenkapital an. Dieses darf 235.000 Euro nicht übersteigen, ein Wert den gerade junge Praxen, die noch investieren wollen und ihre Praxisausstattung fremd finanzieren, meist unterschreiten.
Rückstellungen dürfen gebildet werden
Die Bilanzierung hat weitere Vorteile. So können Rückstellungen gebildet werden, z. B. für die Erstellung des Jahresabschlusses, für Prozesskosten (bei arbeitsgerichtlichen Verfahren oder Klagen wegen eines Behandlungsfehlers), für drohende KZV- oder KV-Einbehalte, aber auch für Resturlaubstage der Mitarbeiter oder betriebliche Steuern. Aber auch sogenannte Teilwertabschreibungen sind möglich. Damit kann die dauerhafte Wertminderung eines Praxisgerätes steuerlich geltend gemacht werden, obwohl es noch weiterverwendet wird.
Keine sofortige Steuerbelastung zu erwarten
Beim Wechsel von einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung kann es zu einem Übergangsgewinn kommen, insbesondere, wenn hohe Forderungen bestehen. Denn alle gegenüber Patienten in einem Jahr erbrachten Leistungen sind auch in diesem Jahr steuerlich (als Forderung) zu berücksichtigen, auch wenn sie erst im nächsten Jahr auf dem Konto gutgeschrieben werden. Andererseits mindern wirtschaftlich bereits verursachte Aufwendungen den Gewinn, bevor sie vom Konto abfließen. Entsteht ein Übergangsgewinn, kann der Arzt wählen, ob er ihn im ersten Jahr der Bilanzierung versteuert oder gleichmäßig auf bis zu drei Jahre verteilt.
(Stand: 17.10.2019)
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